sicherung erforderlich (§ 8 Abs. 3 SSchV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) vom 11. September 1972 müssen die Personen, die mit der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen. 2. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin haben die Zusatzunterstützung ihrer Tochter unbestrittenermassen aus eigenem Antrieb veranlasst. Eine Zuweisung durch die örtliche Schulpflege fehlt. Demgemäss entfällt nach dem unter Ziffer 1.b) vorstehend Gesagten von vornherein jegliche Leistungs- bzw. Kostenbeitragspflicht des Kantons.