§ 12 Abs. 4 SSchV bestimmt in Präzisierung dieser Regelung, dass Kinder mit Sprachstörungen durch die Schulpflege den Sprachheilfachleuten zuzuweisen sind. Die Schulpflege hat diese Zuweisung halbjährlich von sich aus zu überprüfen (§ 12 Abs. 5 SSchV). Mit Bezug auf die Durchführung der Sonderschulung und insbesondere der in § 1 Abs. 1 lit. c SSchD genannten pädagogischtherapeutischen Massnahmen bestimmt § 8 Abs. 2 SSchV, dass diese durch Sonderschulen und Heime, durch öffentlich-rechtliche oder private Träger oder von Einzelpersonen durchgeführt werden können.