a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe e vor, d.h. für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen. Weiter bestimmt das Schulgesetz in formeller Hinsicht in § 73 Abs. 1, dass einzig die Schulpflege über die Einweisung in Sonderschulen - wozu wie oben erwähnt auch der Sprachheilunterricht gehört - entscheidet. § 12 Abs. 4 SSchV bestimmt in Präzisierung dieser Regelung, dass Kinder mit Sprachstörungen durch die Schulpflege den Sprachheilfachleuten zuzuweisen sind.