In § 5 SSchV wird ausgeführt, dass der Sprachheilunterricht die Minderung oder Behebung von Störungen der gesprochenen und geschriebenen Sprache und der Stimme bezweckt. Die hier massgeblichen Vorschriften der Invalidenversicherung sehen in Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe e vor, d.h. für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen.