Der Regierungsrat hat in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 8. Dezember 1986 zum Dekret über die Sonderschulung zu lit. c ausgeführt, dass ausser dem namentlich erwähnten Sprachheilunterricht (umfassend Logopädie und Legasthenietherapie) zu diesen Massnahmen auch Sprachaufbau und Sprachanbahnung für schwer Geistigbehinderte, Sondergymnastik (Rhythmik, Eurythmie), besondere Förderung Taubblinder, Ablese- und Hörtraining für Schwerhörige und heilpädagogische Förderung schwer Geistigbehinderter gehören. In § 5 SSchV wird ausgeführt, dass der Sprachheilunterricht die Minderung oder Behebung von Störungen der gesprochenen und geschriebenen Sprache und der Stimme bezweckt.