(SSchD) und der Regierungsrat am 2. Mai 1988 die Verordnung über die Sonderschulung erlassen (SSchV). Gemäss § 1 Abs. 1 lit. c SSchD umfasst die Sonderschulung Massnahmen pädagogischtherapeutischer Art, namentlich Sprachheilunterricht, die zur Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse notwendig sind, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Der Regierungsrat hat in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 8. Dezember 1986 zum Dekret über die Sonderschulung zu lit.