1. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin verlangen vom Kanton Staatsbeiträge für bereits durchgeführten Dyskalkulie- und Legasthe- nie-Unterricht bei ihrer Tochter K. Die Rechtsgrundlage für eine solche zusätzliche Unterstützung zum Schulbesuch einer Regelklasse findet sich im Schulgesetz vom 17. März 1981 (SchulG) in § 28 unter dem Titel "Sonderschulung". b) § 28 Abs. 2 SchulG legt fest, dass zur Sonderschulung auch der Sprachheilunterricht gehört. Abs. 4 der genannten Bestimmung gibt dem Grossen Rat die Kompetenz, mittels Dekret den Umfang der Sonderschulung zu regeln; der genaue Inhalt der Sonderschulung sowie die Leitung und den Betrieb der Einrichtungen regelt der Re-