{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2002-153_2002-08-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4136", "Checksum": "2f5f8c24e2a7dd786ab239692b94d0db"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 21.08.2002 AGVE_2002_153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 21.08.2002 AGVE_2002_153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 21.08.2002 AGVE_2002_153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h. Dyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht.\n- Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein, wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung verfügen.\n- Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprachheilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in keinem Fall vom Kanton übernommen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:54", "Checksum": "f30b62534c89adc8c42f8c2f92b8bc2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 21.08.2002 AGVE_2002_153\nRegeste:\nÜbernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h. Dyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht.\n- Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein, wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung verfügen.\n- Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprachheilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in keinem Fall vom Kanton übernommen.\n\n2002 Schulrecht 669\n\nVI. Schulrecht\n\n153 Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h.\nDyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht.\n- Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein,\nwenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von\nden Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss\ndie therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung\nbzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung verfügen.\n- Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprachheilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in keinem Fall vom Kanton übernommen.\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 21. August 2002 in Sachen K.F. gegen\nDepartement Bildung, Kultur und Sport.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin verlangen vom Kanton\nStaatsbeiträge für bereits durchgeführten Dyskalkulie- und Legasthe-\nnie-Unterricht bei ihrer Tochter K.\nDie Rechtsgrundlage für eine solche zusätzliche Unterstützung\nzum Schulbesuch einer Regelklasse findet sich im Schulgesetz vom\n17. März 1981 (SchulG) in § 28 unter dem Titel \"Sonderschulung\".\nb) § 28 Abs. 2 SchulG legt fest, dass zur Sonderschulung auch\nder Sprachheilunterricht gehört. Abs. 4 der genannten Bestimmung\ngibt dem Grossen Rat die Kompetenz, mittels Dekret den Umfang\nder Sonderschulung zu regeln; der genaue Inhalt der Sonderschulung\nsowie die Leitung und den Betrieb der Einrichtungen regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Gestützt auf diese Bestimmung hat\nder Grosse Rat am 23. Juni 1987 das Dekret über die Sonderschulung\n670 Verwaltungsbehörden 2002\n\n(SSchD) und der Regierungsrat am 2. Mai 1988 die Verordnung über\ndie Sonderschulung erlassen (SSchV). Gemäss § 1 Abs. 1 lit. c\nSSchD umfasst die Sonderschulung Massnahmen pädagogischtherapeutischer Art, namentlich Sprachheilunterricht, die zur Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse notwendig\nsind, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Der Regierungsrat hat in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 8. Dezember 1986 zum Dekret über die Sonderschulung\nzu lit. c ausgeführt, dass ausser dem namentlich erwähnten Sprachheilunterricht (umfassend Logopädie und Legasthenietherapie) zu\ndiesen Massnahmen auch Sprachaufbau und Sprachanbahnung für\nschwer Geistigbehinderte, Sondergymnastik (Rhythmik, Eurythmie),\nbesondere Förderung Taubblinder, Ablese- und Hörtraining für\nSchwerhörige und heilpädagogische Förderung schwer Geistigbehinderter gehören. In § 5 SSchV wird ausgeführt, dass der Sprachheilunterricht die Minderung oder Behebung von Störungen der gesprochenen und geschriebenen Sprache und der Stimme bezweckt.\nDie hier massgeblichen Vorschriften der Invalidenversicherung sehen\nin Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung\n(IVV) vom 17. Januar 1961 die Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe e vor, d.h. für sprachbehinderte\nVersicherte mit schweren Sprachstörungen.\nWeiter bestimmt das Schulgesetz in formeller Hinsicht in § 73\nAbs. 1, dass einzig die Schulpflege über die Einweisung in Sonderschulen - wozu wie oben erwähnt auch der Sprachheilunterricht gehört - entscheidet. § 12 Abs. 4 SSchV bestimmt in Präzisierung dieser Regelung, dass Kinder mit Sprachstörungen durch die Schulpflege den Sprachheilfachleuten zuzuweisen sind. Die Schulpflege\nhat diese Zuweisung halbjährlich von sich aus zu überprüfen (§ 12\nAbs. 5 SSchV).\nMit Bezug auf die Durchführung der Sonderschulung und insbesondere der in § 1 Abs. 1 lit. c SSchD genannten pädagogischtherapeutischen Massnahmen bestimmt § 8 Abs. 2 SSchV, dass diese\ndurch Sonderschulen und Heime, durch öffentlich-rechtliche oder\nprivate Träger oder von Einzelpersonen durchgeführt werden können. Dabei ist die Zulassung nach den Vorschriften der Invalidenver-\n2002 Schulrecht 671\n\n"}