2002 Schulrecht 669 VI. Schulrecht 153 Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h. Dyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht. - Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein, wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenver- sicherung verfügen. - Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprach- heilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in kei- nem Fall vom Kanton übernommen. Entscheid des Regierungsrates vom 21. August 2002 in Sachen K.F. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport. Aus den Erwägungen 1. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin verlangen vom Kanton Staatsbeiträge für bereits durchgeführten Dyskalkulie- und Legasthe- nie-Unterricht bei ihrer Tochter K. Die Rechtsgrundlage für eine solche zusätzliche Unterstützung zum Schulbesuch einer Regelklasse findet sich im Schulgesetz vom 17. März 1981 (SchulG) in § 28 unter dem Titel "Sonderschulung". b) § 28 Abs. 2 SchulG legt fest, dass zur Sonderschulung auch der Sprachheilunterricht gehört. Abs. 4 der genannten Bestimmung gibt dem Grossen Rat die Kompetenz, mittels Dekret den Umfang der Sonderschulung zu regeln; der genaue Inhalt der Sonderschulung sowie die Leitung und den Betrieb der Einrichtungen regelt der Re- gierungsrat durch Verordnung. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Grosse Rat am 23. Juni 1987 das Dekret über die Sonderschulung 670 Verwaltungsbehörden 2002 (SSchD) und der Regierungsrat am 2. Mai 1988 die Verordnung über die Sonderschulung erlassen (SSchV). Gemäss § 1 Abs. 1 lit. c SSchD umfasst die Sonderschulung Massnahmen pädagogisch- therapeutischer Art, namentlich Sprachheilunterricht, die zur Ermög- lichung der Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse notwendig sind, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung. Der Regierungsrat hat in seiner Botschaft an den Gros- sen Rat vom 8. Dezember 1986 zum Dekret über die Sonderschulung zu lit. c ausgeführt, dass ausser dem namentlich erwähnten Sprach- heilunterricht (umfassend Logopädie und Legasthenietherapie) zu diesen Massnahmen auch Sprachaufbau und Sprachanbahnung für schwer Geistigbehinderte, Sondergymnastik (Rhythmik, Eurythmie), besondere Förderung Taubblinder, Ablese- und Hörtraining für Schwerhörige und heilpädagogische Förderung schwer Geistigbe- hinderter gehören. In § 5 SSchV wird ausgeführt, dass der Sprach- heilunterricht die Minderung oder Behebung von Störungen der ge- sprochenen und geschriebenen Sprache und der Stimme bezweckt. Die hier massgeblichen Vorschriften der Invalidenversicherung sehen in Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die Sprachheilbehandlung für Versi- cherte nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe e vor, d.h. für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen. Weiter bestimmt das Schulgesetz in formeller Hinsicht in § 73 Abs. 1, dass einzig die Schulpflege über die Einweisung in Sonder- schulen - wozu wie oben erwähnt auch der Sprachheilunterricht ge- hört - entscheidet. § 12 Abs. 4 SSchV bestimmt in Präzisierung die- ser Regelung, dass Kinder mit Sprachstörungen durch die Schul- pflege den Sprachheilfachleuten zuzuweisen sind. Die Schulpflege hat diese Zuweisung halbjährlich von sich aus zu überprüfen (§ 12 Abs. 5 SSchV). Mit Bezug auf die Durchführung der Sonderschulung und ins- besondere der in § 1 Abs. 1 lit. c SSchD genannten pädagogisch- therapeutischen Massnahmen bestimmt § 8 Abs. 2 SSchV, dass diese durch Sonderschulen und Heime, durch öffentlich-rechtliche oder private Träger oder von Einzelpersonen durchgeführt werden kön- nen. Dabei ist die Zulassung nach den Vorschriften der Invalidenver- 2002 Schulrecht 671 sicherung erforderlich (§ 8 Abs. 3 SSchV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden- versicherung (SZV) vom 11. September 1972 müssen die Personen, die mit der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und Eignung verfügen. 2. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin haben die Zusatzunter- stützung ihrer Tochter unbestrittenermassen aus eigenem Antrieb veranlasst. Eine Zuweisung durch die örtliche Schulpflege fehlt. Demgemäss entfällt nach dem unter Ziffer 1.b) vorstehend Gesagten von vornherein jegliche Leistungs- bzw. Kostenbeitragspflicht des Kantons. Daran ändert nichts, dass die Schulpflege gemäss den Aus- sagen der Eltern nicht angegangen wurde, weil diese sowie die Leh- rerschaft in der Vergangenheit versagt und sie deshalb K. in die Pri- vatschule "M." geschickt hätten. Gegen das geltend gemachte Versa- gen der kommunalen Behörden stehen Rechtsmittel zur Verfügung. Wenn die Eltern der Beschwerdeführerin diese nicht ergreifen, son- dern selber die ihnen zweckmässig erscheinenden Massnahmen in die Wege leiten, haben sie auch die entsprechenden Folgen zu tragen. Mit der in § 73 Abs. 1 SchulG und § 12 Abs. 4 SSchV vorgesehenen Zuweisung durch die Schulpflege soll sichergestellt werden, dass die Leistungspflicht des Staates nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und an die dafür zuständigen und ausgebildeten Fachleute erfolgt. Nicht zuletzt im Interesse aller Steuerzahlerinnen und -zahler soll und darf der Staat nur dann kostenpflichtig werden, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen - und zwar für alle Schülerinnen und Schüler in gleichem Masse - erfüllt sind. Um dies zu gewährleisten und damit die Eltern nicht Gefahr laufen, dass sie ihre Kinder zu nicht entsprechend ausgebildeten Lehrpersonen schicken oder Leistungen veranlassen, deren Kostenübernahme der Kanton nicht vorsieht, ist in den genannten Bestimmungen eben vorgesehen, dass vorgängig die Schulpflege ihre Zustimmung gibt. Hinzu kommt nun im vorliegenden Fall, dass es sich bei den von den Eltern veranlassten Zusatzunterstützungen einerseits - ent- gegen ihrer Auffassung - nicht um eine staatliche Aufgabe handelt und andererseits die eine Lehrperson auch gar nicht über die erfor- 672 Verwaltungsbehörden 2002 derliche Ausbildung zur Durchführung dieses Unterrichts verfügt. Was nämlich die Rechnung von Frau Dr. phil. A.-M. A. im Betrag von Fr. 3'787.50 anbelangt, handelt es sich um Dyskalkulie-Stunden, welche gemäss dem unter Ziffer 1.b) Gesagten nicht unter die vom Kanton übernommenen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen bzw. den Sprachheilunterricht fallen. Aufwendungen für eine derar- tige Unterstützung werden in keinem Fall vom Kanton getragen. Dasselbe gilt für die von Frau B. durchgeführten Lerntherapiestun- den. Soweit in diesem Rahmen gemäss den Aussagen der Therapeu- tin die Sprache "angeschaut" und Legasthenie-Therapie erteilt wurde, fehlt es Frau B. an der erforderliche Ausbildung bzw. der entspre- chenden Anerkennung nach den Vorschriften der Invalidenversiche- rung (vgl. ...). b) Soweit die Eltern der Beschwerdeführerin weiter geltend ma- chen, es könne wohl nicht sein, dass eine Kostengutsprache seitens des Kantons davon abhänge, ob mit der therapierenden Person eine Tarifvereinbarung zustande komme, sind sie auf Folgendes hinzu- weisen: Sofern ein Kind nicht einer von der Gemeinde angestellten Fachperson für Legasthenie bzw. Logopädie zugewiesen werden soll, sondern einer freiberuflich tätigen Person, muss natürlich ebenfalls sichergestellt werden, dass diese über dieselben Qualifikationen ver- fügt. Die Vorinstanz prüft dies im Rahmen einer sog. Tarifvereinba- rung, welche beim Zustandekommen die grundsätzliche Berechti- gung gibt, Logopädie bzw. Legasthenie auf Kosten des Kantons zu einem bestimmten Kostenansatz zu erteilen. Es hängt daher sehr wohl davon ab, ob zwischen dem Kanton und einer Fachperson eine Tarifvereinbarung zustande kommt, da nur in diesem Fall überhaupt eine grundsätzliche Leistungspflicht des Staates entsteht. Damit stellt er die erforderliche Qualität des Unterrichts für alle Schülerinnen und Schüler in gleichem Ausmasse sicher. Die Vorinstanz schliesst im Übrigen dann mit der freischaffenden Person für den konkreten Einzelfall eine weitere Vereinbarung ab, in welcher geregelt wird, wieviele Stunden zu welchem Ansatz verrechnet werden dürfen. (...) 2002 Schulrecht 673 154 Förderungsmassnahmen an der Volksschule. - Es liegt im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Förderungs- massnahmen im Einzelfall getroffen werden. - Die Begabungsförderung sollte in erster Linie innerhalb der beste- henden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt werden. Entscheid des Erziehungsrates vom 22. August 2002 in Sachen M.L. gegen den Entscheid des Bezirksschulrates B. Aus den Erwägungen II. Materielles 1. Gemäss § 15 Abs. 4 SchulG können Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden. In § 19 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Ju- gendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000 (V besondere schulische Bedürfnisse; SAR 421.331) wird als Zweck umschrieben, dass die Massnahmen zur Begabungsförderung helfen sollen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden. In § 20 der V besondere schulische Bedürfnisse werden die För- derangebote im Grundsatz genannt: Danach hat die Schulpflege dafür zu sorgen, dass die Bega- bungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorga- nisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort si- chergestellt ist (Abs. 1). Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonde- ren Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2).