153 Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h. Dyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht. - Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein, wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung verfügen. - Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprachheilunterricht;