In diesen Fällen ist ebenfalls eine der Voraussetzungen, unter welcher diese besondere Vollzugsform bewilligt werden konnte, nicht mehr erfüllt. Das vorgenannte wichtige öffentliche Interesse an einem beförderlichen und geordneten Strafvollzug gebietet es in diesen Fällen, auf die die gemeinnützige Arbeit gewährende Verfügung zurückkommen zu können (zum Ganzen vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N 802 ff.). 2002 Schulrecht 669 VI. Schulrecht