Hier besteht aber das öffentliche Interesse am Vollzug der ausgesprochenen Strafe ungebrochen weiter (vgl. § 237 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958); findet sich keine andere geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich (§ 3 lit. c VVFGA), muss daher eine andere Vollzugsform denkbar 2002 Strafvollzug 667