Daneben muss es nach § 26 Abs. 1 VRPG möglich bleiben, aus weiteren Gründen, die nicht in der Person der verurteilten Person liegen oder die diese zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat, die Verfügung (Gewährung der Sondervollzugsform) zu widerrufen bzw. an geänderte Gegebenheiten anzupassen. So wäre es etwa denkbar, dass ein Einsatzbetrieb infolge Konkurs seine Tätigkeit einstellen muss und aufgrund dessen auch die verurteilte Person nicht mehr weiterbeschäftigen kann. Hier besteht aber das öffentliche Interesse am Vollzug der ausgesprochenen Strafe ungebrochen weiter (vgl. § 237 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958);