Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Aufzählung abschliessend regelt, unter welchen Umständen die verurteilte Person aus Gründen, welche in ihrer Verantwortung liegen, die ihr gewährte Rechtswohltat der alternativen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verwirkt. Daneben muss es nach § 26 Abs. 1 VRPG möglich bleiben, aus weiteren Gründen, die nicht in der Person der verurteilten Person liegen oder die diese zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat, die Verfügung (Gewährung der Sondervollzugsform) zu widerrufen bzw. an geänderte Gegebenheiten anzupassen.