b) oder sie durch anderes schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht (lit. c). Schliesslich kann die verurteilte Person im Verlaufe des Vollzuges auch auf die Leistung der gemeinnützigen Arbeit verzichten (lit. d). Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Aufzählung abschliessend regelt, unter welchen Umständen die verurteilte Person aus Gründen, welche in ihrer Verantwortung liegen, die ihr gewährte Rechtswohltat der alternativen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verwirkt.