Die Bewilligung für gemeinnützige Arbeit wird demgemäss von der Vollzugsbehörde widerrufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet, wenn die verurteilte Person ohne ausreichende Begründung der ihr zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisungen nicht einhält (lit. a). Gleiches gilt, wenn sie trotz Mahnung des Einsatzbetriebes oder der Vollzugsbehörde mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, welche billigerweise gestellt werden können (lit. b) oder sie durch anderes schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht (lit.