ben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben Verfügungen, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (§ 26 Abs. 1 VRPG). Im Bereich der Sondervollzugsform der gemeinnützigen Arbeit findet sich in § 9 VVFGA eine spezialgesetzliche Regelung des Widerrufs: Die Bewilligung für gemeinnützige Arbeit wird demgemäss von der Vollzugsbehörde widerrufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet, wenn die verurteilte Person ohne ausreichende Begründung der ihr zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisungen nicht einhält (lit.