2.a) Gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit vom 20. Dezember 1995 (VVFGA) setzt die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit voraus, dass die zu einer Haft-, Gefängnis- oder Einschliessungsstrafe von maximal 90 Tagen verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten (lit. a). Zudem muss sie körperlich und geistig in der Lage sein, die gemeinnützige Arbeit neben der bisherigen Arbeit oder Ausbildung zufrieden stellend und zweckentsprechend zu leisten (lit. b). Schliesslich muss