{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-02-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2002-152_2002-02-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4135", "Checksum": "3f580f4adab6087d271c0016aaae91eb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 27.02.2002 AGVE_2002_152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 27.02.2002 AGVE_2002_152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 27.02.2002 AGVE_2002_152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf gemeinnützige Arbeit; spezialgesetzliche Regelung i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG.\n- Nebst den spezialgesetzlichen Widerrufsgründen kann ein Widerruf auch gestützt auf § 26 Abs. 1 VRPG erfolgen, wenn der Widerrufsgrund nicht in der Person der verurteilten Person liegt oder wenn diese den Widerrufsgrund zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:11", "Checksum": "0be3472d5a72ca112f8c5e6cfb21c508", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 27.02.2002 AGVE_2002_152\nRegeste:\nWiderruf gemeinnützige Arbeit; spezialgesetzliche Regelung i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG.\n- Nebst den spezialgesetzlichen Widerrufsgründen kann ein Widerruf auch gestützt auf § 26 Abs. 1 VRPG erfolgen, wenn der Widerrufsgrund nicht in der Person der verurteilten Person liegt oder wenn diese den Widerrufsgrund zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat.\n\n2002 Strafvollzug 665\n\nV. Strafvollzug\n\n152 Widerruf gemeinnützige Arbeit; spezialgesetzliche Regelung i.V.m. § 26\nAbs. 1 VRPG.\n- Nebst den spezialgesetzlichen Widerrufsgründen kann ein Widerruf\nauch gestützt auf § 26 Abs. 1 VRPG erfolgen, wenn der Widerrufsgrund nicht in der Person der verurteilten Person liegt oder wenn\ndiese den Widerrufsgrund zumindest nicht schuldhaft zu vertreten\nhat.\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 27. Februar 2002 in Sachen F.R. gegen\nDepartement des Innern.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.a) Gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates über den\nVollzug von kurzen Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen\nArbeit vom 20. Dezember 1995 (VVFGA) setzt die Gewährung der\nVollzugsform der gemeinnützigen Arbeit voraus, dass die zu einer\nHaft-, Gefängnis- oder Einschliessungsstrafe von maximal 90 Tagen\nverurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten (lit.\na). Zudem muss sie körperlich und geistig in der Lage sein, die gemeinnützige Arbeit neben der bisherigen Arbeit oder Ausbildung\nzufrieden stellend und zweckentsprechend zu leisten (lit. b).\nSchliesslich muss eine geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen\nBereich überhaupt zur Verfügung stehen (lit. c). Vorliegend kam die\nVorinstanz am 10. November 2000 zum Schluss, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien und hiess das Gesuch um gemeinnützige Arbeit gut.\nb) Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den\nsachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgeho-\n666 Verwaltungsbehörden 2002\n\nben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben Verfügungen, die nach besonderen Vorschriften oder\nder Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (§ 26 Abs. 1\nVRPG).\nIm Bereich der Sondervollzugsform der gemeinnützigen Arbeit\nfindet sich in § 9 VVFGA eine spezialgesetzliche Regelung des Widerrufs: Die Bewilligung für gemeinnützige Arbeit wird demgemäss\nvon der Vollzugsbehörde widerrufen und der Vollzug der Reststrafe\nangeordnet, wenn die verurteilte Person ohne ausreichende Begründung der ihr zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisungen nicht einhält (lit. a). Gleiches gilt, wenn sie trotz Mahnung des\nEinsatzbetriebes oder der Vollzugsbehörde mit der Arbeitsleistung\nhinter den Anforderungen zurückbleibt, welche billigerweise gestellt\nwerden können (lit. b) oder sie durch anderes schuldhaftes Verhalten\ndie Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht\n(lit. c). Schliesslich kann die verurteilte Person im Verlaufe des Vollzuges auch auf die Leistung der gemeinnützigen Arbeit verzichten\n(lit. d). Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Aufzählung\nabschliessend regelt, unter welchen Umständen die verurteilte Person\naus Gründen, welche in ihrer Verantwortung liegen, die ihr gewährte\nRechtswohltat der alternativen Vollzugsform der gemeinnützigen\nArbeit verwirkt.\nDaneben muss es nach § 26 Abs. 1 VRPG möglich bleiben, aus\nweiteren Gründen, die nicht in der Person der verurteilten Person\nliegen oder die diese zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat, die\nVerfügung (Gewährung der Sondervollzugsform) zu widerrufen bzw.\nan geänderte Gegebenheiten anzupassen. So wäre es etwa denkbar,\ndass ein Einsatzbetrieb infolge Konkurs seine Tätigkeit einstellen\nmuss und aufgrund dessen auch die verurteilte Person nicht mehr\nweiterbeschäftigen kann. Hier besteht aber das öffentliche Interesse\nam Vollzug der ausgesprochenen Strafe ungebrochen weiter (vgl.\n§ 237 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO] vom 11. November 1958); findet sich keine\nandere geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich (§ 3\nlit. c VVFGA), muss daher eine andere Vollzugsform denkbar\n2002 Strafvollzug 667\n\nbleiben. Das öffentliche Interesse an einem geordneten und beförderlichen Strafvollzug überwiegt hier deutlich gegenüber den Interessen der betroffenen, verurteilten Person, etwa in Bezug auf\nRechtssicherheit oder Vertrauensschutz. Analog muss es sich nun\nverhalten, wenn es der verurteilten Person aus körperlichen oder\npsychischen Gründen nicht mehr möglich ist, auf absehbare Zeit den\nangeordneten Arbeitseinsätzen nachzukommen (vgl. § 3 lit. b\nVVFGA, vgl. auch § 4 Abs. 2 VVFGA). In diesen Fällen ist\nebenfalls eine der Voraussetzungen, unter welcher diese besondere\nVollzugsform bewilligt werden konnte, nicht mehr erfüllt. Das\nvorgenannte wichtige öffentliche Interesse an einem beförderlichen\nund geordneten Strafvollzug gebietet es in diesen Fällen, auf die die\ngemeinnützige Arbeit gewährende Verfügung zurückkommen zu\nkönnen (zum Ganzen vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,\nN 802 ff.).\n2002 Schulrecht 669\n\nVI. Schulrecht\n\n"}