2002 Strafvollzug 665 V. Strafvollzug 152 Widerruf gemeinnützige Arbeit; spezialgesetzliche Regelung i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG. - Nebst den spezialgesetzlichen Widerrufsgründen kann ein Widerruf auch gestützt auf § 26 Abs. 1 VRPG erfolgen, wenn der Widerrufs- grund nicht in der Person der verurteilten Person liegt oder wenn diese den Widerrufsgrund zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat. Entscheid des Regierungsrates vom 27. Februar 2002 in Sachen F.R. gegen Departement des Innern. Aus den Erwägungen 2.a) Gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit vom 20. Dezember 1995 (VVFGA) setzt die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit voraus, dass die zu einer Haft-, Gefängnis- oder Einschliessungsstrafe von maximal 90 Tagen verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten (lit. a). Zudem muss sie körperlich und geistig in der Lage sein, die ge- meinnützige Arbeit neben der bisherigen Arbeit oder Ausbildung zufrieden stellend und zweckentsprechend zu leisten (lit. b). Schliesslich muss eine geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich überhaupt zur Verfügung stehen (lit. c). Vorliegend kam die Vorinstanz am 10. November 2000 zum Schluss, dass diese Voraus- setzungen erfüllt seien und hiess das Gesuch um gemeinnützige Ar- beit gut. b) Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlas- sende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgeho- 666 Verwaltungsbehörden 2002 ben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Vor- behalten bleiben Verfügungen, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Vo- raussetzungen zurückgenommen werden können (§ 26 Abs. 1 VRPG). Im Bereich der Sondervollzugsform der gemeinnützigen Arbeit findet sich in § 9 VVFGA eine spezialgesetzliche Regelung des Wi- derrufs: Die Bewilligung für gemeinnützige Arbeit wird demgemäss von der Vollzugsbehörde widerrufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet, wenn die verurteilte Person ohne ausreichende Begrün- dung der ihr zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisun- gen nicht einhält (lit. a). Gleiches gilt, wenn sie trotz Mahnung des Einsatzbetriebes oder der Vollzugsbehörde mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, welche billigerweise gestellt werden können (lit. b) oder sie durch anderes schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht (lit. c). Schliesslich kann die verurteilte Person im Verlaufe des Voll- zuges auch auf die Leistung der gemeinnützigen Arbeit verzichten (lit. d). Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Aufzählung abschliessend regelt, unter welchen Umständen die verurteilte Person aus Gründen, welche in ihrer Verantwortung liegen, die ihr gewährte Rechtswohltat der alternativen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verwirkt. Daneben muss es nach § 26 Abs. 1 VRPG möglich bleiben, aus weiteren Gründen, die nicht in der Person der verurteilten Person liegen oder die diese zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat, die Verfügung (Gewährung der Sondervollzugsform) zu widerrufen bzw. an geänderte Gegebenheiten anzupassen. So wäre es etwa denkbar, dass ein Einsatzbetrieb infolge Konkurs seine Tätigkeit einstellen muss und aufgrund dessen auch die verurteilte Person nicht mehr weiterbeschäftigen kann. Hier besteht aber das öffentliche Interesse am Vollzug der ausgesprochenen Strafe ungebrochen weiter (vgl. § 237 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafpro- zessordnung, StPO] vom 11. November 1958); findet sich keine andere geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich (§ 3 lit. c VVFGA), muss daher eine andere Vollzugsform denkbar 2002 Strafvollzug 667 bleiben. Das öffentliche Interesse an einem geordneten und beför- derlichen Strafvollzug überwiegt hier deutlich gegenüber den Inte- ressen der betroffenen, verurteilten Person, etwa in Bezug auf Rechtssicherheit oder Vertrauensschutz. Analog muss es sich nun verhalten, wenn es der verurteilten Person aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist, auf absehbare Zeit den angeordneten Arbeitseinsätzen nachzukommen (vgl. § 3 lit. b VVFGA, vgl. auch § 4 Abs. 2 VVFGA). In diesen Fällen ist ebenfalls eine der Voraussetzungen, unter welcher diese besondere Vollzugsform bewilligt werden konnte, nicht mehr erfüllt. Das vorgenannte wichtige öffentliche Interesse an einem beförderlichen und geordneten Strafvollzug gebietet es in diesen Fällen, auf die die gemeinnützige Arbeit gewährende Verfügung zurückkommen zu können (zum Ganzen vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N 802 ff.). 2002 Schulrecht 669 VI. Schulrecht 153 Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h. Dyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht. - Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein, wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenver- sicherung verfügen. - Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprach- heilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in kei- nem Fall vom Kanton übernommen. Entscheid des Regierungsrates vom 21. August 2002 in Sachen K.F. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport. Aus den Erwägungen 1. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin verlangen vom Kanton Staatsbeiträge für bereits durchgeführten Dyskalkulie- und Legasthe- nie-Unterricht bei ihrer Tochter K. Die Rechtsgrundlage für eine solche zusätzliche Unterstützung zum Schulbesuch einer Regelklasse findet sich im Schulgesetz vom 17. März 1981 (SchulG) in § 28 unter dem Titel "Sonderschulung". b) § 28 Abs. 2 SchulG legt fest, dass zur Sonderschulung auch der Sprachheilunterricht gehört. Abs. 4 der genannten Bestimmung gibt dem Grossen Rat die Kompetenz, mittels Dekret den Umfang der Sonderschulung zu regeln; der genaue Inhalt der Sonderschulung sowie die Leitung und den Betrieb der Einrichtungen regelt der Re- gierungsrat durch Verordnung. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Grosse Rat am 23. Juni 1987 das Dekret über die Sonderschulung