Die Beschwerdeführerin beantragt damit im Grunde genommen einen (weiteren) teilweisen Aufschub der definitiven Sanierung. bb) Gemäss den unbestrittenen Darlegungen der Abteilung Landwirtschaft des Finanzdepartementes führte die gewässerschützerische Situation auf dem Hof in der Vergangenheit immer wieder zu Beanstandungen; nachdem die Vielfalt der Argumentationen und Einwände im Laufe der Jahre eine schrittweise Sanierung jeweils bereits in der Anfangsphase verunmöglicht habe, hätte eine definitive Lösung der Sanierungsfragen schliesslich mit dem Beschluss des Gemeinderates Z. vom 26. April 1999 eingeleitet werden sollen.