{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-04-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2002-149_2002-04-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4132", "Checksum": "94a1dfea16fc15775060a91b3750fcf0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 03.04.2002 AGVE_2002_149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 03.04.2002 AGVE_2002_149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 03.04.2002 AGVE_2002_149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewässerschützerische Sanierung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Verhältnismässigkeit.\n- Eine Verschmutzung der Gewässer kann nicht länger akzeptiert werden. 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Die letztlich wirtschaftlich begründeten Interessen der Beschwerdeführerin an einem zumindest teilweisen Aufschub der Sanierung kommen gegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Gewässerschutzes nicht an.\n\n2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 655\n\nder Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in den Grundzügen\nfestzulegen (vgl. dazu sowie zum Begriff der Ersatzabgabe: Ulrich\nHäfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,\n3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2068 und 2094 ff.). Art. 18 Abs. 1ter\nNHG, welcher in diesem Sinne von Ersatz spricht, ist denn auch\nnicht direkt anwendbar, sondern verlangt ein entsprechendes kantonales Ausführungsrecht (vgl. dazu Kommentar NHG, a.a.O., Art. 18\nN 23 und 38). An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es indessen im Kanton Aargau. Das Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz kennt keine Bestimmung über Ersatzabgaben im Rahmen des ökologischen Ausgleichs bzw. bei einer nicht vermeidbaren\nBeeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraums (Art. 18 Abs.\n1ter NHG).\nDemgemäss ist festzuhalten, dass die in den Ziffern 2.2 und 5.1\nder angefochtenen Verfügung des Gemeinderates M. auferlegte\nZahlung von Fr. 800.– rechtlich nicht haltbar ist. Eine solche Lösung\nmag allenfalls, wie dies offenbar der Praxis des Baudepartementes\nentspricht, im Rahmen eines Vergleichs durchaus eine gewisse Berechtigung haben. Eine rechtliche Grundlage für eine hoheitliche\nAnordnung fehlt indessen.\n\n149 Gewässerschützerische Sanierung eines landwirtschaftlichen Betriebes;\nVerhältnismässigkeit.\n- Eine Verschmutzung der Gewässer kann nicht länger akzeptiert\nwerden. Die letztlich wirtschaftlich begründeten Interessen der Beschwerdeführerin an einem zumindest teilweisen Aufschub der Sanierung kommen gegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Gewässerschutzes nicht an.\n656 Verwaltungsbehörden 2002\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 3. April 2002 in Sachen S.H.-S. gegen\nBaudepartement und Gemeinderat Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. b) cc) Es ergibt sich somit, dass die von der Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartementes und dem Gemeinderat Z.\nverfügten Auflagen eine sachgerechte Sanierung der Abwassersituation auf dem Hof ermöglichen: Aufgrund der bereits festgestellten\nGewässerverschmutzungen ist die Güllengrube einerseits abzudichten und anderseits durch die Einleitung der häuslichen Abwässer in\ndie Kanalisation zu entlasten, letztere kann eine Sanierung der Güllengrube folglich nicht ersetzen. Auch der Pächter des Hofes führt in\nseiner Stellungnahme aus, mit Priorität sei das Güllengrubenproblem\nzu behandeln sowie dafür zu sorgen, dass keine häuslichen Abwässer\nmehr in den Bach fliessen würden. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der gewässerschützerischen Situation auch die\nDirektzahlungen zuhanden des Pächters in Frage gestellt sind.\nc) aa) Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin bereit,\nentweder den Kanalisationsanschluss zu realisieren oder aber die\nGüllengrube zu sanieren; sie führt aber aus, mit Blick auf die unklare\nZukunft des Hofes sei es völlig unverhältnismässig, sowohl die eine\nals auch die andere Massnahme zu verlangen. Die Beschwerdeführerin beantragt damit im Grunde genommen einen (weiteren) teilweisen Aufschub der definitiven Sanierung.\nbb) Gemäss den unbestrittenen Darlegungen der Abteilung\nLandwirtschaft des Finanzdepartementes führte die gewässerschützerische Situation auf dem Hof in der Vergangenheit immer wieder zu\nBeanstandungen; nachdem die Vielfalt der Argumentationen und\nEinwände im Laufe der Jahre eine schrittweise Sanierung jeweils\nbereits in der Anfangsphase verunmöglicht habe, hätte eine definitive\nLösung der Sanierungsfragen schliesslich mit dem Beschluss des\nGemeinderates Z. vom 26. April 1999 eingeleitet werden sollen.\nGestützt auf diesen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid sei ein\nweiteres Hinausschieben der dringend notwendigen Sanierung nicht\n2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 657\n\n"}