2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 655 der Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in den Grundzügen festzulegen (vgl. dazu sowie zum Begriff der Ersatzabgabe: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2068 und 2094 ff.). Art. 18 Abs. 1ter NHG, welcher in diesem Sinne von Ersatz spricht, ist denn auch nicht direkt anwendbar, sondern verlangt ein entsprechendes kanto- nales Ausführungsrecht (vgl. dazu Kommentar NHG, a.a.O., Art. 18 N 23 und 38). An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es in- dessen im Kanton Aargau. Das Dekret über den Natur- und Land- schaftsschutz kennt keine Bestimmung über Ersatzabgaben im Rah- men des ökologischen Ausgleichs bzw. bei einer nicht vermeidbaren Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraums (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Demgemäss ist festzuhalten, dass die in den Ziffern 2.2 und 5.1 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates M. auferlegte Zahlung von Fr. 800.– rechtlich nicht haltbar ist. Eine solche Lösung mag allenfalls, wie dies offenbar der Praxis des Baudepartementes entspricht, im Rahmen eines Vergleichs durchaus eine gewisse Be- rechtigung haben. Eine rechtliche Grundlage für eine hoheitliche Anordnung fehlt indessen. 149 Gewässerschützerische Sanierung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Verhältnismässigkeit. - Eine Verschmutzung der Gewässer kann nicht länger akzeptiert werden. Die letztlich wirtschaftlich begründeten Interessen der Be- schwerdeführerin an einem zumindest teilweisen Aufschub der Sa- nierung kommen gegen das öffentliche Interesse an der Durchset- zung des Gewässerschutzes nicht an. 656 Verwaltungsbehörden 2002 Entscheid des Regierungsrates vom 3. April 2002 in Sachen S.H.-S. gegen Baudepartement und Gemeinderat Z. Aus den Erwägungen 4. b) cc) Es ergibt sich somit, dass die von der Koordinations- stelle Baugesuche des Baudepartementes und dem Gemeinderat Z. verfügten Auflagen eine sachgerechte Sanierung der Abwassersitua- tion auf dem Hof ermöglichen: Aufgrund der bereits festgestellten Gewässerverschmutzungen ist die Güllengrube einerseits abzudich- ten und anderseits durch die Einleitung der häuslichen Abwässer in die Kanalisation zu entlasten, letztere kann eine Sanierung der Gül- lengrube folglich nicht ersetzen. Auch der Pächter des Hofes führt in seiner Stellungnahme aus, mit Priorität sei das Güllengrubenproblem zu behandeln sowie dafür zu sorgen, dass keine häuslichen Abwässer mehr in den Bach fliessen würden. Nur am Rande sei darauf hinge- wiesen, dass aufgrund der gewässerschützerischen Situation auch die Direktzahlungen zuhanden des Pächters in Frage gestellt sind. c) aa) Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin bereit, entweder den Kanalisationsanschluss zu realisieren oder aber die Güllengrube zu sanieren; sie führt aber aus, mit Blick auf die unklare Zukunft des Hofes sei es völlig unverhältnismässig, sowohl die eine als auch die andere Massnahme zu verlangen. Die Beschwerdeführe- rin beantragt damit im Grunde genommen einen (weiteren) teilwei- sen Aufschub der definitiven Sanierung. bb) Gemäss den unbestrittenen Darlegungen der Abteilung Landwirtschaft des Finanzdepartementes führte die gewässerschütze- rische Situation auf dem Hof in der Vergangenheit immer wieder zu Beanstandungen; nachdem die Vielfalt der Argumentationen und Einwände im Laufe der Jahre eine schrittweise Sanierung jeweils bereits in der Anfangsphase verunmöglicht habe, hätte eine definitive Lösung der Sanierungsfragen schliesslich mit dem Beschluss des Gemeinderates Z. vom 26. April 1999 eingeleitet werden sollen. Gestützt auf diesen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid sei ein weiteres Hinausschieben der dringend notwendigen Sanierung nicht 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 657 mehr zu verantworten; es sei nicht zulässig, mit einem Teil des Ab- wassers den X-graben zu verschmutzen sowie die Gewässer durch undichte Gruben und Leitungen zu gefährden. In Übereinstimmung mit der kantonalen Fachinstanz führt auch der Gemeinderat Z. aus, die tägliche Gewässerverschmutzung könne nicht weiter geduldet werden. Schliesslich macht die Abteilung Landwirtschaft darauf aufmerksam, dass bei den geforderten Sanierungsmassnahmen so- weit verantwortbar auf die Beendigung des derzeitigen Pachtverhält- nisses und die damit verbundene mögliche Änderung der Bewirt- schaftung Rücksicht genommen worden sei. So sei für diese Zeit beispielsweise nicht zwingend das ganze Lagervolumen für die Gülle gefordert, sondern entweder die Sanierung der bestehenden Grube oder der Neubau einer Grube mit lediglich 290 m3 Nutzinhalt verfügt worden; auch müsse die definitive Anpassung der Hofdünger- und Entwässerungsanlagen erst auf Beginn der neuen Betriebsführung realisiert sein. cc) Der Regierungsrat sieht keinen Anlass, von dieser Beurtei- lung abzuweichen; die Interessen des Gewässerschutzes erfordern, dass die mit Beschluss des Gemeinderates vom 26. April 1999 - mit- hin vor beinahe drei Jahren - rechtskräftig angeordnete Sanierung des Hofes im heutigen Zeitpunkt definitiv anhand genommen wird. Wie oben aufgezeigt, lässt sich die gewässerschützerische Situation in- dessen nur dann wirksam verbessern, wenn sowohl die Güllengrube saniert als auch der Anschluss an die Kanalisation realisiert wird: So wäre einerseits auch eine sanierte Güllengrube zu klein, um die häuslichen Abwässer aufzunehmen; andererseits würde der blosse Kanalisationsanschluss die Problematik der undichten Güllengrube nicht lösen. Zwar liessen sich in einer wesentlich grösseren Güllen- grube häusliche Abwässer aufnehmen; mit Blick darauf, dass auf dem Hof mit 13 Zimmern relativ viele Wohn- und Aufenthaltsräume vorhanden sind und die landwirtschaftliche Verwertung der häusli- chen Abwässer Rindvieh- und Schweinehaltung bedingt (vgl. Art. 12 Abs. 4 GSchG), erscheint diese Lösung gerade auch aufgrund der nach wie vor ungewissen Zukunft des Hofes indessen nicht sachge- recht; deshalb sieht ja auch das Sanierungskonzept der Beschwerde- führerin den Anschluss an die Kanalisation vor. Nur die verfügte 658 Verwaltungsbehörden 2002 Sanierung, die sowohl den Kanalisationsanschluss als auch die Sa- nierung der Güllengrube verlangt, ist folglich geeignet, den Anliegen des Gewässerschutzes gerecht zu werden. Wohl ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Massnahmen treffen will, die sich später als unnötig erweisen, ihr letztlich wirtschaftlich begründetes Begehren auf einen zumindest teilweisen Aufschub der Sanierung kommt jedoch gegen das öffent- liche Interesse an der Durchsetzung des Gewässerschutzes nicht an (vgl. auch RRB Nr. ...). Dies muss umso mehr gelten, als die Vorin- stanzen beim Erlass ihrer Verfügungen mögliche Varianten der zu- künftigen Betriebsführung berücksichtigten. So legt denn die Abtei- lung Landwirtschaft des Finanzdepartementes in ihrer Stellungnahme überzeugend dar, einerseits lasse sich das vom potentiellen Käufer des Hofes eingereichte Betriebskonzept mittels der verfügten Mass- nahmen problemlos realisieren, andererseits sei das umstrittene Sa- nierungskonzept auch im - in der Zwischenzeit eingetretenen - Fall einer Geltendmachung des Vorkaufsrechts durch den jetzigen Pächter zukunftsträchtig. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die Vorinstanz bezüglich der Güllengrube eine provisorische Sanierung in Betracht zog, dass eine solche aufgrund des schlechten Zustandes der Grube (Statik, mangelhafter Beton, eindringendes Grundwasser) mit verhältnismässigem Aufwand indessen nicht zu realisieren ist (vgl. Entscheid der Koordinationsstelle Baugesuche vom 6. Oktober 2000). d) Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeordnete gewässerschützerische Sanierung in allen Punkten verhältnismässig, den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angepasst und daher zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin hat also gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung der Koordinationsstelle Bauge- suche vom 6. Oktober 2000 die Güllengrube zu sanieren und gemäss Ziffer 2.4 den Anschluss an die Kanalisation zu realisieren. (...) 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 659 150 Stockwerkeigentum. - Die Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht von der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abhän- gig machen. Entscheid des Baudepartements vom 10. Mai 2002 in Sachen L. und Mitbet. gegen Gemeinderat R. Aus den Erwägungen 3. a) Der Gemeinderat hat die Baubewilligung für die Trenn- wand vorab gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Stockwerkeigentümer- reglements (StWER) verweigert. Dieser bestimmt, dass jeder Stock- werkeigentümer seine Stockwerkeinheit im Innern baulich umge- stalten darf. Mit den Bauarbeiten darf aber erst begonnen werden, wenn die Pläne von der Stockwerkeigentümer-Versammlung geneh- migt worden sind. Der Gemeinderat macht die Erteilung der Baube- willigung von dieser privatrechtlichen Voraussetzung abhängig. b) Die Baubewilligungsbehörden haben grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen zu beurteilen, sondern sind nur zur Anwen- dung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz und Bau- wesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher Vorschriften berufen (AGVE 1992, S. 305). Sie haben im Rahmen eines Baubewilli- gungsverfahrens in der Regel einzig zu prüfen, ob einem Bauvorha- ben öffentlichrechtliche, insbesondere baupolizeiliche und raumpla- nerische Hindernisse entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht anknüpft; hier muss die Baubewilligungsbehörde privatrechtliche Fragen beantworten. Es muss sich dabei aus dem öffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage durch die Baubewilligungsbehörde zugunsten des Baugesuchstellers entschieden sein muss, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf. Dies ist etwa der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG privatrechtlich abgesichert ist, beispielsweise mit einem Fahrwegrecht.