18 Abs. 1ter NHG; vgl. ferner die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern vom 18. September 1990 getroffene Unterscheidung zwischen Ersatz bzw. Ersatzabgabe und ökologischem Ausgleich, insbesondere § 30). Auch wenn man, was vorliegend eher als zutreffend erscheint, die Fr. 800.– als Ersatzabgabe für die durch die Terrainaufschüttung in Mitleidenschaft gezogene Natur bzw. als Ersatz für einen ökologischen Ausgleich auffasst, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Öffentliche Abgaben müssen in einer generell-ab- strakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist. Diese Rechtsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinne veran-