18b Abs. 2 NHG abgestützt werden. Im Übrigen sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es äusserst fraglich erscheint, ob ein ökologischer Ausgleich mittels einer Geldzahlung erbracht bzw. angeordnet werden kann, selbst wenn diese Zahlung – wie dies der Gemeinderat M. beabsichtigt (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ... ) – möglicherweise im Rahmen eines Schutzgebietes verwendet werden soll. In den einschlägigen Erlassen wird von "Ausgleich" gesprochen (Art. 18b Abs. 2 Satz 2 NHG; Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV] vom 16. Januar 1991; §§ 13 ff. NLV). Ausgleich ist aber nicht dasselbe wie "Ersatz" (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG;