Anlässlich des Augenscheins führte der Vertreter des Baudepartementes aus, Art. 18b NHG sei die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen ökologischen Ausgleich (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ...). b) Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ökologischen Massnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die umstrittene Entschädigung kann daher nicht auf Art. 18b Abs. 2 NHG abgestützt werden.