seiner Vernehmlassung ausgeführt, die verfügte Entschädigung sei nicht als Steuer, sondern als Ersatzabgabe zu verstehen, d.h. eine Ersatzabgabe als Kompensation für den Verzicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains. Bei der Festlegung habe sich der Gemeinderat nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, sondern auf die Auskunft eines Unternehmers. Danach käme der Aufwand für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf ca. Fr. 3'000.– zu stehen. Anlässlich des Augenscheins führte der Vertreter des Baudepartementes aus, Art.