{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2002-148_2002-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4131", "Checksum": "37d11c638d59578bad8303021630c2e7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 06.03.2002 AGVE_2002_148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 06.03.2002 AGVE_2002_148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 06.03.2002 AGVE_2002_148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Naturschutz; Entschädigungszahlung für ökologische Massnahmen.\n- Ob ökologischer Ausgleich mittels Geldzahlung erbracht werden kann, erscheint fraglich; fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzabgabe für den ökologischen Ausgleich."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:10", "Checksum": "2869fef314a472e4f490370030e45011", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 06.03.2002 AGVE_2002_148\nRegeste:\nNaturschutz; Entschädigungszahlung für ökologische Massnahmen.\n- Ob ökologischer Ausgleich mittels Geldzahlung erbracht werden kann, erscheint fraglich; fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzabgabe für den ökologischen Ausgleich.\n\n2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 653\n\nIV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht\n\n148 Naturschutz; Entschädigungszahlung für ökologische Massnahmen.\n- Ob ökologischer Ausgleich mittels Geldzahlung erbracht werden\nkann, erscheint fraglich; fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzabgabe für den ökologischen Ausgleich.\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 6. März 2002 in Sachen B.L. gegen\nBaudepartement und Gemeinderat M.\n\nSachverhalt\n\nB.L. führte ohne Baubewilligung auf einem Teil einer Parzelle,\nwelcher in der von der Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone liegt, eine Terrainveränderung sowie eine Verfestigung der Einfahrt aus. Dem nachträglichen Baugesuch verweigerte\ndas Baudepartement die Zustimmung; auf eine Wiederherstellung\ndes ursprünglichen Terrains wurde indessen aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet. B.L. wurde vom Baudepartement u.a. als\n\"Kompensation für den Eingriff eine vom Gemeinderat zu bestimmende Entschädigung für ökologische Massnahmen\" auferlegt. Der\nGemeinderat M. setzte diese Entschädigung auf Fr. 800.-- fest.\n\nAus den Erwägungen\n\n6. a)\n(...)\nWie der Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche zu entnehmen ist, kann die Terrainauffüllung \"mit der Abgeltung in Form\neiner ökologischen Leistung toleriert werden\". Deren Höhe wurde in\ndas Ermessen des Gemeinderates gestellt. Der Gemeinderat hat in\n654 Verwaltungsbehörden 2002\n\nseiner Vernehmlassung ausgeführt, die verfügte Entschädigung sei\nnicht als Steuer, sondern als Ersatzabgabe zu verstehen, d.h. eine\nErsatzabgabe als Kompensation für den Verzicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains. Bei der Festlegung habe sich\nder Gemeinderat nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, sondern auf die Auskunft eines Unternehmers. Danach käme der Aufwand für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf ca.\nFr. 3'000.– zu stehen. Anlässlich des Augenscheins führte der Vertreter des Baudepartementes aus, Art. 18b NHG sei die rechtliche\nGrundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen ökologischen\nAusgleich (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ...).\nb) Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Voraussetzungen\nzur Anordnung einer ökologischen Massnahme im vorliegenden Fall\nnicht gegeben. Die umstrittene Entschädigung kann daher nicht auf\nArt. 18b Abs. 2 NHG abgestützt werden. Im Übrigen sei an dieser\nStelle auch darauf hingewiesen, dass es äusserst fraglich erscheint,\nob ein ökologischer Ausgleich mittels einer Geldzahlung erbracht\nbzw. angeordnet werden kann, selbst wenn diese Zahlung – wie dies\nder Gemeinderat M. beabsichtigt (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ... ) – möglicherweise im Rahmen eines Schutzgebietes\nverwendet werden soll. In den einschlägigen Erlassen wird von\n\"Ausgleich\" gesprochen (Art. 18b Abs. 2 Satz 2 NHG; Art. 15 der\nVerordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV] vom 16. Januar 1991; §§ 13 ff. NLV). Ausgleich ist aber nicht dasselbe wie\n\"Ersatz\" (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG; vgl. ferner die im Gesetz über\nden Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern vom\n18. September 1990 getroffene Unterscheidung zwischen Ersatz bzw.\nErsatzabgabe und ökologischem Ausgleich, insbesondere § 30).\nAuch wenn man, was vorliegend eher als zutreffend erscheint,\ndie Fr. 800.– als Ersatzabgabe für die durch die Terrainaufschüttung\nin Mitleidenschaft gezogene Natur bzw. als Ersatz für einen ökologischen Ausgleich auffasst, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Öffentliche Abgaben müssen in einer generell-ab-\nstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist.\nDiese Rechtsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinne verankert sein; hierbei ist mindestens der Kreis der Abgabenpflichtigen,\n2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 655\n\nder Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in den Grundzügen\nfestzulegen (vgl. dazu sowie zum Begriff der Ersatzabgabe: Ulrich\nHäfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,\n3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2068 und 2094 ff.). Art. 18 Abs. 1ter\nNHG, welcher in diesem Sinne von Ersatz spricht, ist denn auch\nnicht direkt anwendbar, sondern verlangt ein entsprechendes kantonales Ausführungsrecht (vgl. dazu Kommentar NHG, a.a.O., Art. 18\nN 23 und 38). An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es indessen im Kanton Aargau. Das Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz kennt keine Bestimmung über Ersatzabgaben im Rahmen des ökologischen Ausgleichs bzw. bei einer nicht vermeidbaren\nBeeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraums (Art. 18 Abs.\n1ter NHG).\nDemgemäss ist festzuhalten, dass die in den Ziffern 2.2 und 5.1\nder angefochtenen Verfügung des Gemeinderates M. auferlegte\nZahlung von Fr. 800.– rechtlich nicht haltbar ist. Eine solche Lösung\nmag allenfalls, wie dies offenbar der Praxis des Baudepartementes\nentspricht, im Rahmen eines Vergleichs durchaus eine gewisse Berechtigung haben. Eine rechtliche Grundlage für eine hoheitliche\nAnordnung fehlt indessen.\n\n"}