2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 653 IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 148 Naturschutz; Entschädigungszahlung für ökologische Massnahmen. - Ob ökologischer Ausgleich mittels Geldzahlung erbracht werden kann, erscheint fraglich; fehlende gesetzliche Grundlage für die Er- hebung einer Ersatzabgabe für den ökologischen Ausgleich. Entscheid des Regierungsrates vom 6. März 2002 in Sachen B.L. gegen Baudepartement und Gemeinderat M. Sachverhalt B.L. führte ohne Baubewilligung auf einem Teil einer Parzelle, welcher in der von der Landschaftsschutzzone überlagerten Land- wirtschaftszone liegt, eine Terrainveränderung sowie eine Verfesti- gung der Einfahrt aus. Dem nachträglichen Baugesuch verweigerte das Baudepartement die Zustimmung; auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains wurde indessen aus Verhältnismässig- keitsgründen verzichtet. B.L. wurde vom Baudepartement u.a. als "Kompensation für den Eingriff eine vom Gemeinderat zu bestim- mende Entschädigung für ökologische Massnahmen" auferlegt. Der Gemeinderat M. setzte diese Entschädigung auf Fr. 800.-- fest. Aus den Erwägungen 6. a) (...) Wie der Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche zu ent- nehmen ist, kann die Terrainauffüllung "mit der Abgeltung in Form einer ökologischen Leistung toleriert werden". Deren Höhe wurde in das Ermessen des Gemeinderates gestellt. Der Gemeinderat hat in 654 Verwaltungsbehörden 2002 seiner Vernehmlassung ausgeführt, die verfügte Entschädigung sei nicht als Steuer, sondern als Ersatzabgabe zu verstehen, d.h. eine Ersatzabgabe als Kompensation für den Verzicht auf die Wiederher- stellung des ursprünglichen Terrains. Bei der Festlegung habe sich der Gemeinderat nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, son- dern auf die Auskunft eines Unternehmers. Danach käme der Auf- wand für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf ca. Fr. 3'000.– zu stehen. Anlässlich des Augenscheins führte der Ver- treter des Baudepartementes aus, Art. 18b NHG sei die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen ökologischen Ausgleich (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ...). b) Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ökologischen Massnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die umstrittene Entschädigung kann daher nicht auf Art. 18b Abs. 2 NHG abgestützt werden. Im Übrigen sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es äusserst fraglich erscheint, ob ein ökologischer Ausgleich mittels einer Geldzahlung erbracht bzw. angeordnet werden kann, selbst wenn diese Zahlung – wie dies der Gemeinderat M. beabsichtigt (vgl. Protokoll der Augenscheins- verhandlung ... ) – möglicherweise im Rahmen eines Schutzgebietes verwendet werden soll. In den einschlägigen Erlassen wird von "Ausgleich" gesprochen (Art. 18b Abs. 2 Satz 2 NHG; Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV] vom 16. Ja- nuar 1991; §§ 13 ff. NLV). Ausgleich ist aber nicht dasselbe wie "Ersatz" (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG; vgl. ferner die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern vom 18. September 1990 getroffene Unterscheidung zwischen Ersatz bzw. Ersatzabgabe und ökologischem Ausgleich, insbesondere § 30). Auch wenn man, was vorliegend eher als zutreffend erscheint, die Fr. 800.– als Ersatzabgabe für die durch die Terrainaufschüttung in Mitleidenschaft gezogene Natur bzw. als Ersatz für einen ökologi- schen Ausgleich auffasst, fehlt es an einer entsprechenden gesetzli- chen Grundlage. Öffentliche Abgaben müssen in einer generell-ab- strakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist. Diese Rechtsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinne veran- kert sein; hierbei ist mindestens der Kreis der Abgabenpflichtigen, 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 655 der Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in den Grundzügen festzulegen (vgl. dazu sowie zum Begriff der Ersatzabgabe: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2068 und 2094 ff.). Art. 18 Abs. 1ter NHG, welcher in diesem Sinne von Ersatz spricht, ist denn auch nicht direkt anwendbar, sondern verlangt ein entsprechendes kanto- nales Ausführungsrecht (vgl. dazu Kommentar NHG, a.a.O., Art. 18 N 23 und 38). An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es in- dessen im Kanton Aargau. Das Dekret über den Natur- und Land- schaftsschutz kennt keine Bestimmung über Ersatzabgaben im Rah- men des ökologischen Ausgleichs bzw. bei einer nicht vermeidbaren Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraums (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Demgemäss ist festzuhalten, dass die in den Ziffern 2.2 und 5.1 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates M. auferlegte Zahlung von Fr. 800.– rechtlich nicht haltbar ist. Eine solche Lösung mag allenfalls, wie dies offenbar der Praxis des Baudepartementes entspricht, im Rahmen eines Vergleichs durchaus eine gewisse Be- rechtigung haben. Eine rechtliche Grundlage für eine hoheitliche Anordnung fehlt indessen. 149 Gewässerschützerische Sanierung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Verhältnismässigkeit. - Eine Verschmutzung der Gewässer kann nicht länger akzeptiert werden. Die letztlich wirtschaftlich begründeten Interessen der Be- schwerdeführerin an einem zumindest teilweisen Aufschub der Sa- nierung kommen gegen das öffentliche Interesse an der Durchset- zung des Gewässerschutzes nicht an.