Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass bezüglich der Qualifikation des gemeinderätlichen Beschlusses als Verfügung ein Grenz- bzw. Interpretationsfall vorläge, müsste die Möglichkeit einer direkten Anfechtung vorliegend angesichts des aktuellen Rechtsschutzinteresses gutgeheissen werden. So besteht seitens des Paintballvereins p. nach wie vor ein erhebliches Rechtsschutzinteresse, die materielle Zulässigkeit des über ihm schwebenden kom- 2002 Gemeinderecht 621