Gehör im Rahmen eines am 17. September 2001 mit zwei Vereinsmitgliedern geführten persönlichen Gespräches gewährt wurde. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – im Weiteren von einer für die Einstufung als Verfügung genügenden Konkretisierung der Anordnung auszugehen. Wenn der Beschluss auch - zumindest vordergründig - insofern als zu abstrakt angesehen werden könnte, als er das Paintball-Verbot in seinem Dispositiv weder explizit räumlich (d.h. auf bestimmte Gelände bezogen), zeitlich noch sachlich beschränkt verhängt, so darf hieraus dennoch nicht abgeleitet werden, es würde damit kein bestimmter Sachverhalt geregelt.