Im Gegensatz zu den beiden Beschlüssen vom 2. und 16. Juli 2001 lässt es sich ausserdem klar erkennen, dass die angefochtene Verfügung sich nicht allgemein an jede Person, sondern direkt an den Paintballverein p. als die für den Spielbetrieb verantwortliche Organisationseinheit richtet. Hiefür spricht in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin insbesondere die Nennung des Paintballvereins p. als Verfügungsadressat im Titel und Text des Beschlusses sowie dessen individuelle Zustellung an den als Vertreter des Vereins auftretenden U.N..