In Übereinstimmung mit der Einwohnergemeinde U. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erweist es sich jedoch als richtig, den betreffenden Beschluss unter Mitberücksichtigung der übrigen Beschlussbestandteile sowie der sonstigen Begleitumstände, als eigentliche Verfügung – in Abgrenzung zu einer Allgemeinverfügung – zu behandeln. So versteht sich der Beschluss bei näherer Betrachtung bereits aus rein formeller Sicht unbestrittenermassen als vollziehende Verfügung, indem er sich selber als Verfügung bezeichnet und zudem in die Verfügungsform (samt Sachverhalt, Erwägungen, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung) gekleidet ist. Sowohl aus dem Dispositiv als auch aus den diesbezüglichen