Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz sieht auch der Regierungsrat keine Veranlassung, das mit Beschluss vom 17. September 2001 ausgesprochene kommunale Paintball-Verbot als generell-ab- strakten Rechtsakt einzustufen. Zwar trifft es zu, dass alleine gestützt auf den Wortlaut des Beschlussdispositivs ("Der Gemeinderat verbietet gestützt auf § 6 Abs. 1 und 2 und in Anlehnung an § 27 der Verfassung des Kantons Aargau [KV] das Paintballspiel auf dem gesamten Gemeindegebiet von U.") noch der Eindruck entstehen könnte, es handle sich hiebei um ein generell verhängtes Verbot, welches sich an jede Person richtet und damit keinen bestimmten Sachverhalt regeln will.