gewöhnliche Verfügungen behandelt. Dies gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz. Ausserdem können die Allgemeinverfügungen, andere gesetzliche Regelungen vorbehalten, unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Konkretisierung bedarf. Dagegen räumt das Bundesgericht nur denjenigen Personen einen Anspruch auf rechtliches Gehör ein, die durch die Allgemeinverfügungen wesentlich schwerwiegender betroffen werden als die übrige Vielzahl der Adressaten (BGE 618 Verwaltungsbehörden 2002