O., S. 128 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 685 ff.). Die Verfügungen dienen also der Anwendung von gene- rell-abstrakten Normen auf den Einzelfall und müssen somit eine konkrete Berechtigung oder bestimmte Verpflichtung eines Rechtssubjektes begründen oder ein dahinzielendes Begehren ablehnen. Von den "normalen" Verfügungen abzugrenzen sind die sogenannten Allgemeinverfügungen, zu welchen als typisches Beispiel etwa behördliche Anordnungen zur Regelung bestimmter örtlicher Verkehrsverhältnisse zu rechnen sind.