verfahren, Diss. Zürich 1991, S. 280 ff.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 127, 222 f.). b) Verfügungen sind verbindliche, hoheitliche, einseitige Anordnungen von Verwaltungsbehörden in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben oder deren Bestand, Nichtbestand, Änderung oder Umfang feststellen (sog. Feststellungsverfügung). Durch Verfügungen wird ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher, in der Regel erzwingbarer Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt (vgl. im Bundesrecht Art. 5 Abs. 1 lit.