Auch Verfügungen in Anwendung des kommunalen Polizeirechts können mit Beschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde weitergezogen werden (§ 45 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]). Liegt jedoch keine Verfügung vor, so fehlt es an einem für die Verwaltungsbeschwerde notwendigen Anfechtungsobjekt. Dies hat zur Folge, dass auf dieses Rechtsmittel nicht eingetreten und damit auch keine materielle Behandlung desselben vorgenommen werden kann (BGE 103 Ib 185, 102 Ib 85; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerde- 2002 Gemeinderecht 617