Gemäss dieser Norm sind Handlungen, die geeignet sind, die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonengemässe Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie jeglicher Unfug, der Personen belästigt oder Sachen gefährdet, verboten (Abs. 1). Als Unfug gelten dabei Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder die persönliche Sicherheit zu gefährden (Abs. 2). Auch Verfügungen in Anwendung des kommunalen Polizeirechts können mit Beschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde weitergezogen werden (§ 45 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]).