2. Auflage, Aarau 2001, S. 255 f.). In § 6 des Allgemeinen Polizeireglementes vom 11. Oktober 1999 (nachfolgend: Polizeireglement) hat der Gemeinderat U. sodann seinerseits die Problematik der Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des Unfugs geregelt. Gemäss dieser Norm sind Handlungen, die geeignet sind, die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonengemässe Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie jeglicher Unfug, der Personen belästigt oder Sachen gefährdet, verboten (Abs. 1).