des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 obliegt dem Gemeinderat die Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines entsprechenden Reglementes, soweit diese Befugnis nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen ist. Der Gemeinderat kann bereits aufgrund dieser Vorschrift, d.h. ohne weitere spezialgesetzliche Grundlage, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit notwendigen Verfügungen und Anordnungen treffen (vgl. Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht,