vornherein verunmögliche. Mangels eines konkreten Anwendungsfalls könne vorliegend die Frage der materiellen Zulässigkeit eines generellen Paintball-Verbotes nicht geprüft werden und müsse deshalb offen bleiben . (...) 2. a) Gemäss § 37 Abs. 1 und 2 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 obliegt dem Gemeinderat die Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines entsprechenden Reglementes, soweit diese Befugnis nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen ist.