{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-11-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2002-141_2002-11-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4124", "Checksum": "041242b346f806ef044f759830e7ce76"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 06.11.2002 AGVE_2002_141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 06.11.2002 AGVE_2002_141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 06.11.2002 AGVE_2002_141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeirechtliches Verbot; Zuständigkeit, Rechtsnatur und Beschwerdefähigkeit.\n- Zuständigkeit des Gemeinderates zum Erlass von Verfügungen und Anordnungen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit; Beschwerdefähigkeit eines polizeirechtlichen Verbotes im Allgemeinen (Erw. 2 a).\n- Abgrenzung von Verfügung, Allgemeinverfügung und Rechtssatz im Allgemeinen; Rechtsschutzinteresse als Auslegungskriterium (Erw. 2 b und c).\n- Kommunales Paintball-Verbot; Beschwerdefähige Verfügung oder Rechtssatz? (Erw. 3. a und b)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:45", "Checksum": "3cb6690e5283806e43323a5ad8256485", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 06.11.2002 AGVE_2002_141\nRegeste:\nPolizeirechtliches Verbot; Zuständigkeit, Rechtsnatur und Beschwerdefähigkeit.\n- Zuständigkeit des Gemeinderates zum Erlass von Verfügungen und Anordnungen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit; Beschwerdefähigkeit eines polizeirechtlichen Verbotes im Allgemeinen (Erw. 2 a).\n- Abgrenzung von Verfügung, Allgemeinverfügung und Rechtssatz im Allgemeinen; Rechtsschutzinteresse als Auslegungskriterium (Erw. 2 b und c).\n- Kommunales Paintball-Verbot; Beschwerdefähige Verfügung oder Rechtssatz? (Erw. 3. a und b).\n\n2002 Gemeinderecht 615\n\nI. Gemeinderecht\n\n141 Polizeirechtliches Verbot; Zuständigkeit, Rechtsnatur und Beschwerdefähigkeit.\n- Zuständigkeit des Gemeinderates zum Erlass von Verfügungen und\nAnordnungen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,\nOrdnung, Sicherheit und Sittlichkeit; Beschwerdefähigkeit eines polizeirechtlichen Verbotes im Allgemeinen (Erw. 2 a).\n- Abgrenzung von Verfügung, Allgemeinverfügung und Rechtssatz im\nAllgemeinen; Rechtsschutzinteresse als Auslegungskriterium (Erw. 2\nb und c).\n- Kommunales Paintball-Verbot; Beschwerdefähige Verfügung oder\nRechtssatz? (Erw. 3. a und b).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 6. November 2002 in Sachen EG.U. gegen Departement des Innern.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Zur Begründung ihres Entscheides vom 2. April 2002 führte\ndie Gemeindeabteilung des Departementes des Innern (nachfolgend:\nVorinstanz) im Wesentlichen an, dass es sich beim Beschluss des\nGemeinderates U. vom 17. September 2001 nur im formellen Sinne\num eine Verfügung handle, materiell gesehen der Beschluss ansonsten generell-abstrakter Natur sei. Der Gemeinderat U. besitze zwar\ndie Kompetenz generell-abstrakte Rechtssätze zum Polizeigüterschutz zu erlassen, nach dem geltenden Gemeindegesetz stehe ihm\naber keine allgemeine Rechtssetzungskompetenz zu, sondern nur\neine Kompetenz zum Erlass eines Polizeireglements. Vorliegend\nseien die Inhalte aller in diesem Zusammenhang ergangenen Beschlüsse aber gerade nicht ins bestehende Polizeireglement aufgenommen worden, was die Entfaltung entsprechender Wirkungen von\n616 Verwaltungsbehörden 2002\n\nvornherein verunmögliche. Mangels eines konkreten Anwendungsfalls könne vorliegend die Frage der materiellen Zulässigkeit eines\ngenerellen Paintball-Verbotes nicht geprüft werden und müsse deshalb offen bleiben .\n(...)\n2. a) Gemäss § 37 Abs. 1 und 2 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 obliegt dem Gemeinderat die Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung,\nSicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines entsprechenden\nReglementes, soweit diese Befugnis nicht durch Vorschriften des\nBundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen ist. Der Gemeinderat kann bereits aufgrund dieser Vorschrift,\nd.h. ohne weitere spezialgesetzliche Grundlage, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit\nnotwendigen Verfügungen und Anordnungen treffen (vgl. Andreas\nBaumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht,\n2. Auflage, Aarau 2001, S. 255 f.). In § 6 des Allgemeinen Polizeireglementes vom 11. Oktober 1999 (nachfolgend: Polizeireglement)\nhat der Gemeinderat U. sodann seinerseits die Problematik der Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des Unfugs geregelt.\nGemäss dieser Norm sind Handlungen, die geeignet sind, die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonengemässe Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie jeglicher Unfug,\nder Personen belästigt oder Sachen gefährdet, verboten (Abs. 1). Als\nUnfug gelten dabei Handlungen, die geeignet sind, andere Personen\nzu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder die persönliche Sicherheit zu gefährden (Abs. 2).\nAuch Verfügungen in Anwendung des kommunalen Polizeirechts können mit Beschwerde an die übergeordnete Verwaltungsbehörde weitergezogen werden (§ 45 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]). Liegt jedoch keine\nVerfügung vor, so fehlt es an einem für die Verwaltungsbeschwerde\nnotwendigen Anfechtungsobjekt. Dies hat zur Folge, dass auf dieses\nRechtsmittel nicht eingetreten und damit auch keine materielle Behandlung desselben vorgenommen werden kann (BGE 103 Ib 185,\n102 Ib 85; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerde-\n2002 Gemeinderecht 617\n\n"}