{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2001-132_2001-08-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4274", "Checksum": "f3373122db4ff69859bbf882c24bef63"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 29.08.2001 AGVE_2001_132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 29.08.2001 AGVE_2001_132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 29.08.2001 AGVE_2001_132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens.\n- Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Begründung (Erw. 2 c/aa).\n- Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2 c/bb).\n- Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht werden (Erw. 2 c/cc und dd)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:24", "Checksum": "f4f10a48a9036de8162b30aafb0789e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 29.08.2001 AGVE_2001_132\nRegeste:\nKostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens.\n- Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Begründung (Erw. 2 c/aa).\n- Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2 c/bb).\n- Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht werden (Erw. 2 c/cc und dd).\n\n2001 Opferhilfe 627\n\nIX. Opferhilfe\n\n132 Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens.\n- Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder\nEntschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt\nsich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Begründung (Erw. 2 c/aa).\n- Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten\nOpfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2\nc/bb).\n- Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können\nals weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht\nwerden (Erw. 2 c/cc und dd).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 29. August 2001 in Sachen M.M. gegen\nVerfügung des Kantonalen Sozialdienstes.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei im Rahmen der\nweiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG Kostengutsprache für die\nErstellung eines Haushaltgutachtens zu erteilen.\nDer Beschwerdeführer wird seit dem tragischen Vorfall im Behindertenheim rund um die Uhr von seiner Mutter betreut. Mit dem\nHaushaltsgutachten sollen der zeitmässige Umfang und die daraus\nresultierenden Kosten abgeklärt werden. Dabei ist gemäss den Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die bisherige Heimbetreuung kostenmässig günstiger war\nals die Einzelbetreuung durch die Mutter. Diese Mehrkosten sollen\nbei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eingefordert werden\n(Betreuungsschaden). Zu denken sei hier an eine Rente bis zum Tod\ndes Beschwerdeführers bzw. bis er allenfalls wieder in ein Heim\n"}