Dabei ist gemäss den Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die bisherige Heimbetreuung kostenmässig günstiger war als die Einzelbetreuung durch die Mutter. Diese Mehrkosten sollen bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eingefordert werden (Betreuungsschaden). Zu denken sei hier an eine Rente bis zum Tod des Beschwerdeführers bzw. bis er allenfalls wieder in ein Heim