Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vor dem Regierungsrat erweist sich zwar als zulässig; die materielle Prüfung zeigt jedoch, dass sich die Eingangskontrollen der Strafanstalt (...) vom (...) als rechtskonform erweisen. b) Nachdem der Beschwerdeführer in eigener Sache und in eigenem Namen das Rechtsmittelverfahren führt, entfällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. § 36 VRPG; vgl. auch AGVE 1991 S. 153). 2001 Opferhilfe 627 IX. Opferhilfe