Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (§ 33 Abs. 2 VRPG). Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass dieser bezüglich der Form an einem Mangel gelitten hat. Dem Beschwerdeführer sind daher lediglich fünf Sechstel der entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der restliche Sechstel ist auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 35 VRPG). Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vor dem Regierungsrat erweist sich zwar als zulässig;