der Schuhe und Durchleuchten derselben, unter den damals gegebenen Umständen als rechtmässig erweisen. Damit hat der Regierungsrat aber auch zugleich den materiellen Gehalt des Aufsichtsbeschwerdeentscheides vom 22. September 2000 überprüft; dieser ist infolge der Zulässigkeit der Beschwerdeerweiterung (vgl. Erw. 2 c hievor) in inhaltlicher Sicht im jetzigen Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers aufgegangen. 4. a) Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (§ 33 Abs. 2 VRPG).