Schliesslich können auch Dritte sie unter Druck setzen oder auch ohne deren Wissen dazu missbrauchen, Gegenstände, welche die Sicherheit des Anstaltsbetriebes gefährden können, an den Sicherheitskontrollen vorbeizuschleusen. Eingangskontrollen - wie vorliegend beanstandet - können in diesem Sinne durchaus auch im Interesse der Anwältinnen und Anwälte liegen, ohne dass diesen entsprechendes Misstrauen entgegengebracht werden soll (vgl. BGE 106 Ia 222 E. 3b). Die Würde des Anwaltsberufes wird mit solchen Kontrollen nicht herabgewürdigt. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers zielt somit ins Leere.