zu § 40). Anwältinnen oder Anwälte, die sich pflichtgemäss für ihre Klientschaft einsetzen, können allerdings in eine ernste Konfliktsituation geraten, wenn sie z.B. um Weiterleitung eines Schriftstückes an einen Gesinnungsfreund gebeten werden oder wenn ihnen ein solches von Dritten zur Weiterleitung an den Gefangenen oder die Gefangene übergeben wird. Schliesslich können auch Dritte sie unter Druck setzen oder auch ohne deren Wissen dazu missbrauchen, Gegenstände, welche die Sicherheit des Anstaltsbetriebes gefährden können, an den Sicherheitskontrollen vorbeizuschleusen.